Allgemeine Geschäftsbedingung

Vertragsbedingung

1. Anmeldung und Zulassung

Die Anmeldung zur Teilnahme an der TUday kann nur durch Einsendung des ausgefüllten, rechtsverbindlich unterzeichneten Angebotes an
das TU Career Center (im Folgenden TUCC), Wiedner Hauptstraße 15 / 2. Stiege / DG 5. Stock / Top 5 1040 Wien, erfolgen, womit der Anmelder den Veranstalter und die Durchführungsgesellschaft TUCC als seinen Vertragspartner anerkennt. Die Anmeldung gilt erst mit dem Eingang des bestätigten Angebotes bei TUCC
als erfolgt. Mit der Anmeldung gestellte Bedingungen oder Vorbehalte haben keine Gültigkeit. Es werden nur solche Anmelder zugelassen,
deren Programm der Veranstaltung entspricht. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Zulassung als Aussteller wird schriftlich von
TUCC bestätigt, womit der Vertrag zwischen TUCC und dem Anmelder ab diesem Zeitpunkt als geschlossen gilt. Der Aussteller unterwirft sich
der Hausordnung des Veranstaltungsortes sowie allen gesetzlichen ortspolizeilichen Vorschriften. TUCC übt während Aufbau-, Lauf- und Abbauzeiten das Hausrecht aus und ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Aussteller verpflichtet sich, die zwecks einheitlichen Erscheinungsbildes
aufgestellten Aufbauten zweckentsprechend zu verwenden.

2. Teilnahmekosten - Zahlungsbedingungen

Die technischen Richtlinien für Aussteller und Standbauer sind integrierte Bestandteile des Vertrages. Die Zahlung der Teilnahmekosten, die von
TUCC jedem Teilnehmer in Rechnung gestellt werden, hat termingerecht und ohne jeden Abzug im Voraus zu erfolgen. Weitere Zahlungsbedingungen und -termine gehen aus den jeweiligen Bestellungen sowie dem Rechnungstext hervor und sind rechtsverbindlich. Eine Aufrechnung
von Ansprüchen gegen TUCC ist ausgeschlossen. Beanstandungen sind unverzüglich nach Rechnungserhalt schriftlich geltend zu machen. Spä-
tere Einwände werden nicht mehr anerkannt. Nach der Angebotsbestätigung (Vertragsabschluss) bleibt die Verpflichtung zur Zahlung auch dann
rechtsverbindlich, wenn der Aussteller die Anmeldung storniert oder nicht an der Veranstaltung teilnimmt. Bei Zahlungsverzug sind ab der 3.
Mahnstufe Verzugszinsen in Höhe von 8,58% p.a. inkl. der im Vorhinein fällig gewordenen Mahn,- Inkasso- und Betreibungsspesen zu entrichten.

3. Unteraussteller - Detailverkauf - Warenproben

Es ist nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abzugeben.
Detailverkauf und entgeltliche Abgabe von Warenproben sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Veranstalter erlaubt.

4. Haftung

Die Versicherung aller Ausstellungsgüter sowie aller Geräte, Einrichtungen, Risiken des Transports etc. vor, während und nach der Veranstaltung
gegen welche Gefahren auch immer, ist Sache des Ausstellers. Der Aussteller haftet für alle wie auch immer gearteten Schäden, die durch seine
Teilnahme gegenüber Dritten verursacht werden, und hat TUCC in jedem Fall schadlos zu halten. TUCC lehnt jede Haftung für Schäden welcher
Art auch immer, die vor, während oder nach der Veranstaltung entstehen, ab. Ebenso haftet TUCC nicht für höhere Gewalt. Falls die Veranstaltung
aus welchen Gründen auch immer terminlich oder örtlich verlegt, ganz abgesagt oder in eine andere Veranstaltung integriert wird, können vom
Aussteller keinerlei Regress- oder Schadenersatzansprüche gestellt werden.

5. Rücktritt vom Vertrag

Ein Rücktritt von der Veranstaltung bzw. Reduzierung der Ausstellungsfläche ist nur dann möglich, wenn bis spätestens acht Tage nach Erhalt der
Auftragsbestätigung schriftlich der Kontakt mit TUCC hergestellt wird. Ein Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt ermächtigt TUCC, die gesamten
Kosten in Rechnung zu stellen. Der Anmelder anerkennt ausdrücklich diese Kosten und verpflichtet sich, diese unverzüglich nach Rechnungserhalt zu bezahlen.

6. Werbung und Messegelände

Drucksorten und Werbemittel dürfen nur innerhalb des gemieteten Standes verteilt werden. Es sind nur messebezogene Werbemaßnahmen der
Aussteller zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften bzw. die guten Sitten verstoßen, oder weltanschaulichen bzw. politischen Charakter
haben. Vergleichende oder Superlativ-Werbung ist unzulässig.

7. Haftpflichtversicherung

Der Veranstalter empfiehlt jedem Aussteller den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, welche Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen für Personen- oder Sachschäden mit einer ausreichenden Deckungssumme, für die Dauer des Aufbaus, der Veranstaltung selbst
und des Abbaus bietet.

8. Technische Leistungen

Anschlüsse an das Versorgungssystem des Veranstaltungsortes dürfen ausnahmslos nur von der Durchführungsgsellschaft ausgeführt werden.
Sämtliche Installationen innerhalb des Standes müssen von befugten Gewerksleuten durchgeführt werden, wobei insbesondere die ÖVE und
TAEV Vorschriften zu beachten sind. Der Aussteller haftet für etwaige durch seine Installationen auftretende Schäden. Für Verluste und Schäden,
die durch Störungen der Energiezufuhr entstehen, haftet der Veranstalter nicht.

9. Erfüllungsort - Gerichtsstandvereinbarungen - Rechtsnormen - Vertragsgebühre

Erfüllungsort für sämtliche aus der Teilnahme an der Veranstaltung entstehenden Verbindlichkeiten ist Wien. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Gerichtsstand Wien vereinbart, es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit
die Schriftform. Sämtliche mit dieser Vereinbarung gegebenenfalls verbundene Gebühren sind vom Aussteller zu tragen.